Praktische Tipps

Pensionsversicherung

Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Der Bund übernimmt unbefristet alle Pensionsbeiträge für selbstversicherte Personen. Dadurch entstehen dieser Person keine Kosten! Diese Leistung kann pro Pflegesituation nur von einer Person in Anspruch genommen werden. Aufrecht bleibt dieser Versicherungsschutz, wenn der pflegebedürftige Mensch zeitweilig in stationären Krankenhausaufenthalt ist.

Voraussetzungen

Die pflegebedürftige Person ist ein/-e nahe/-r Angehörige/-r und muss mindestens Pflegegeld der Pflegestufe 3 oder höher erhalten. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden und die Arbeitskraft der Pflegeperson erheblich beanspruchen. Während des Zeitraums der Pflegetätigkeit muss sich der Wohnsitz der Pflegeperson in Inland befinden. Eine Erwerbstätigkeit der pflegenden Angehörigen begründet keine Pflichtversicherung, beispielsweise maximal geringfügige Erwerbstätigkeit.

Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Es besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, wenn aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen eine Pflichtversicherung beendet wurde oder die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes geendet hat. Auch hier übernimmt der Bund unbefristet alle Pensionsbeiträge für die weiterversicherte Person. Diese Leistung kann nur von einer Person in Anspruch genommen werden. Aufrecht bleibt diese Leistung, wenn der pflegebedürftige Mensch zeitweilig in stationärem Krankenhausaufenthalt ist.

Voraussetzung

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der vorhergegangenen Pflichtversicherung bzw. Selbstversicherung ODER jederzeit bei 60 vorhandenen Versicherungsmonaten gestellt werden. Die pflegebedürftige Person ist ein/-e nahe/-r Angehörige/-r und muss mindestens Pflegestufe 3 oder höher erhalten. Weiters muss die Pflege in häuslicher Umgebung stattfinden und die Arbeitskraft der Pflegeperson zur Gänze von Pflege und Betreuung in Anspruch genommen werden.

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